Änderungsantrag Entwässerungssatzung

cdu bamAntrag auf Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung -
der Stadt Bad Münstereifel

 

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

die CDU-Stadtratsfraktion Bad Münstereifel stellt hiermit den Antrag, den § 9 Absatz 5, Satz 1 der Entwäs­serungssatzung der Stadt Bad Münstereifel wie folgt zu ändern:

„Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht grundsätzlich auch für das Niederschlagswasser."

Darüber hinaus soll der § 10 der Entwässerungssatzung (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungs­zwang) auch auf das Niederschlagswasser ausgedehnt werden.

Begründung:

Im Rahmen der Überprüfung von ca. 500 Haushalten zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren hat sich herausgestellt, dass Grundstückseigentümer, deren Niederschlagswasser seit Jahren, bzw. Jahr­zehnten gemeinwohlunschädlich auf dem eigenen Grundstück verrieselt/versickert bzw. in Zisternen oder Teichen zurückgehalten wird, dazu verpflichtet werden sollen, das Niederschlagswasser zukünftig der öffentlichen Kanalisation zuzuführen.

Aus Sicht der CDU-Stadtratsfraktion führt eine solche undifferenzierte Vorgehensweise zu neuen Un­gerechtigkeiten und Nachteilen für das Allgemeinwohl:

 

  • Die o.g. Grundstückseigentümer werden zu unverhältnismäßigen Baukosten zur Errichtung von bisher nicht benötigten Abflussleitungen, Pumpen etc. für Niederschlagswasser gezwungen.

  • Durch die zusätzliche Zuführung von großen Mengen Niederschlagswassers in die in unserem Stadtgebiet zum weitaus überwiegenden Teil vorhandenen Mischsysteme, besteht die große Gefahr, dass die jetzt ausreichenden städtischen Abwasserentsorgungssysteme (Mischkänale, Regenrückhaltebecken, Kläranlagen) baulich erweitert werden müssen. Dies würde zu Baukos­ten in Millionenhöhe und somit zu unweigerlich weiteren Gebührenerhöhungen führen. Dies kann nicht im Interesse der Stadt und auch nicht im Interesse der Allgemeinheit liegen.

  • Des Weiteren widerspricht diese Vorgehensweise dem § 51a LWG, wonach Niederschlagswas­ser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden/werden, zu versickern, zu verrieseln oder orts­nah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.

Die Hinzufügung des Wortes „grundsätzlich" in den § 9 Absatz 5, Satz 1 der Entwässerungssatzung er­möglicht der Stadt Bad Münstereifel die Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens in den oben be­schriebenen Fällen.

Durch die Ausdehnung der in § 10 der Entwässerungssatzung festgelegten Befreiungstatbestände vom Anschluss- und Benutzungszwang auf das Niederschlagswasser, könnten die oben dargestellten Fehl­entwicklungen ebenfalls verhindert werden.

Deshalb, bitten wir den Satzungsänderungsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Be­triebsausschusses „Stadtwerke" zu setzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Harald Krauß (Fraktionsvorsitzender)

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