Antrag der CDU Stadtratsfraktion

Anwendung des § 61a LWG
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 05.10.2010; Az.: IV-7 neue Regelungen zum Vollzug des § 61a LWG bekannt gegeben. In Abschnitt 2 des Erlasses wird festgelegt, dass die Kommunen außerhalb von Wasserschutzgebieten vom Jahr 2015 abweichende Fristen per Satzung festlegen können, wenn u.a. Gemeinden für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 61 LWG überprüft (§ 61a Abs. 5 Satz 1 Nr.: 2 LWG). Unter dieser Vorraussetzung werden Fristen bis zum 31.12.2023 ermöglicht.
Aus diesem Grunde stellt die CDU-Stadtratsfraktion den Antrag, dass die Verwaltung bis zu den Sommerferien 2011 ein Konzept zur Staffelung der noch durchzuführenden Maßnahmen zur Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) für den Zeitraum 2012-2023 erarbeitet und dem Rat zur Entscheidung vorlegt. An diese Maßnahmen sollten die Fristen für die Durchführung des Vollzugs des § 61a LWG satzungsmäßig gekoppelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Krauß
Fraktionsvorsitzender





























































